§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

2. Der Verband hat ordentliche, außerordentliche, fördernde, kooperative und Ehrenmitglieder.

2a. Ordentliche Mitglieder können Ärzte und Wissenschaftler werden, die sich mit Diagnostik, Therapie und/oder der wissenschaftlichen Bearbeitung allergischer Krankheiten und/oder allergologischer Fragestellungen befassen und die sich entsprechend interessieren und weiterbilden wollen. Sie besitzen das volle Stimmrecht.

2b. Außerordentliche Mitglieder können Nichtärzte werden, die auf einem oder mehreren der genannten Gebiete tätig sind und die ein besonderes Interesse an der Allergologie haben. Außerordentliche Mitglieder haben das aktive aber nicht das passive Wahlrecht.

2c. Fördernde Mitglieder können Personen oder Personengemeinschaften werden, die die Ziele und Aufgaben des Vereins durch die Hergabe von Mitteln in einem Ausmaß fördern, das über den Wert des jeweils geltenden Mitgliedsbeitrages wesentlich hinausgeht. Die Aufnahme fördernder Mitglieder erfolgt auf Vorschlag der Mitglieder bzw. auf Initiative des Vorstandes. Fördernde Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen beratend teilnehmen, haben jedoch weder Stimm- noch Wahlrecht.

2d. Die kooperative Mitgliedschaft kann von Firmen erworben werden. Firmen können gegenüber dem Verband fördernd wirken. Die kooperative Mitgliedschaft ist ohne Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

2e. Personen, die sich um die Allergologie besonders verdient gemacht haben können Ehrenmitglieder des Verbandes werden. Dies geschieht auf Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder durch Beschluss des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes auch ein Mitglied zum Ehrenvorsitzenden wählen.

3. Der Antrag auf Mitgliedschaft kann von den Interessenten formlos an den Vorstand gerichtet werden. Dieser berät darüber und entscheidet über die Aufnahme in einfacher Mehrheit.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den Vereinsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.

5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

5a. Tritt das Mitglied aus dem Verein aus, so muss der Austritt zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und dem Vorstand bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres schriftlich erklärt werden.

5b. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur aus gewichtigen Gründen möglich, wie zum Beispiel der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, bei Handlungen, die eindeutig gegen Ziele und Aufgaben des Verbandes gerichtet sind sowie der Rückstand mit mindestens zwei Jahresbeiträgen, trotz erfolgter schriftlicher Mahnungen. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes und ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an den Vorstand zu. Dieser entscheidet endgültig unter Gewährleistung der ausreichenden Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung des auszuschließenden Mitgliedes.

6. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

7. In Einzelfällen bzw. für bestimmte Gruppen von Mitgliedern kann der Vorstand Ermäßigungen oder Befreiungen von den Beiträgen befristet oder für die Dauer der Mitgliedschaft beschließen.

8. Der Jahresbeitrag wird spätestens im Monat März eines jeden Jahres erhoben.

9. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres eintritt, austritt oder ausgeschlossen wird.